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Das KZ-Außenlager Dachau-Allach

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Die KZ-Häftlingskategorie der SAW – Sonderaktion Wehrmacht – im KZ Dachau

von Klaus Mai, München 2026

Inhalt:

Die öffentliche Diskussion nach 1945

Die KZ-Häftlingsgruppe der „Sonderaktion Wehrmacht“ - SAW

Die Anzahl der SAW-Häftlinge von 1939 bis 1945 in Dachau

Die Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17. August 1938

Die Gefahr für die „Manneszucht“ und den „Geist der Truppe“

Die Erziehungsidee in der Heeresdienstvorschrift 38 (H.Dv)

Kriterien der Umerziehung als unbestimmte Rechtsbegriffe

Erziehungsabteilungen“ als Wehrmachts-Strafeinheiten mit Aussonderungsfunktion

Zusammenfassung

Vom „Willensstrafrecht“ zum „Gesinnungsstrafrecht“?

Zweierlei Maßstäbe in der Erinnerungskultur

Motive

 

Die öffentliche Diskussion nach 1945
36 Jahre nach Ende des 2. Weltkriegs brachte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 11.9.1991 zum Ausdruck, in dem es zu den Maßstäben für die Beurteilung von Verweigerungshandlungen in der Wehrmacht feststellte, „dass ein Unrechtsstaat einen völkerrechtswidrigen Krieg geführt hat, in dem jeder Widerstand, auch der des einfachen Ungehorsams oder des Verlassens der Truppe, mit Todesstrafe geahndet wurde und daher auch rückschauend als Widerstand gegen ein Unrechtsregime nicht von der Entschädigung nach dem BVG [Bundesversorgungsgesetz] ausgeschlossen werden darf.“
1

1996 hatte sich der Deutsche Bundesrat diesem Urteil angeschlossen und in einer Entschließung festgestellt, „dass alle Verurteilungen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen ‚Desertion/Fahnenflucht‘, ‚Wehrkraftzersetzung‘ und ‚Wehrdienstverweigerung‘ von Anfang an Unrecht gewesen sind. Es hat sich bei ihnen nicht um Urteile unabhängiger Richter, sondern um Akte eines „Terrorsystems gehandelt.“
2

Während der Bundesrat auf dieser Grundlage den Opfern der NS-Militärjustiz seine Achtung bezeugte und für sie und ihre Hinterbliebenen auch materielle Entschädigungen forderte, hat sich der Deutsche Bundestag erst 2002 zu diesem längst überfälligen Schritt verständigen können. Im Zentrum der Diskussion stand die in diesem Zusammenhang immer wieder behandelte Frage, ob diese Häftlinge den Widerstandskämpfern zuzurechnen seien. Die Antwort darauf wurde lange Zeit aus der Perspektive der „Wehrmachts- und SS-Soldaten“ gegeben. Die oberste Rechtsprechung der jungen Bundesrepublik ordnete bereits kurz nach ihrer Gründung das „NS-System“ als Unrechtsstaat ein, gegen den es selbstverständlich ein Widerstandrecht der eigenen Soldaten einräumte. 3 Vor allem die parlamentarischen Vertreter der CDU/CSU und der FDP benötigten dazu weitere 50 Jahre, um diesen Schritt nachzuvollziehen und Ende der 1990er Jahre alle ergangenen Urteile der Wehrmachts- und Disziplinargerichte als Unrecht anzuerkennen.

Mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 wurden nach §1, Satz 1 NS-AufhG „verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben“. 4 Das Gesetz betraf ausschließlich die Aufhebung der „verurteilenden strafgerichtlichen Entscheidungen“ und bezog sich in erster Linie auf „Deserteure und Fahnenflüchtige“.

Die aus disziplinarrechtlichen Gründen erfolgten Entlassungen aus der Wehrmacht und Einweisungen der Soldaten in die Konzentrationslager, wie dies bei den SAW-Häftlingen der Fall war, waren und sind damit bis heute nicht erfasst. Sie blieben in der offiziellen Gedenkpolitik der KZ-Stiftungen und Gedenkstätten bis heute unbeachtet, das Thema „Wehrmacht und KZ“ in der Betrachtung und Gedenkpolitik nach wie vor weitgehend ausgeblendet. Wehrmachtswiderstand reduzierte sich auf zum Teil in ihrer demokratischen Gesinnung fragwürdige Personen des 20. Juli 1944. Zudem arbeitet sich die Wissenschaft nach wie vor an einem sehr verengten „Widerstandsbegriff“ ab. Seine Aufarbeitung im Mannschaftsbereich ist eher als „Disziplinarrechtlich zu ahndende Entgleisung“ der Soldaten eingeordnet.

Wehrmachtswiderstand wurde und wird auch heute noch weitgehend als „Offizierswiderstand“ wahrgenommen. Der Widerstand der nach Günther Weissenborn zur „unteren Linie“ zählenden „einfachen Wehrmachtssoldaten“ bezog sich im Wesentlichen auf die konkrete Hilfeleistung, Unterstützung und Rettung von Verfolgten wie z.B. Kriegsgefangenen, Juden oder Zivilisten oder einfache Verweigerungshandlungen. Günther Weissenborn hatte bereits kurz nach Kriegsende 1945 damit begonnen, diesen Widerstand zu dokumentieren. 5

An der Gruppe der SAW-Häftlinge im KZ-Dachau soll nachfolgend verdeutlicht werden, dass sie der absoluten Willkür ihrer Disziplinarvorgesetzen, den nichtgerichtlichen Disziplinar- und Strafinstanzen innerhalb der Wehrmacht und schließlich der SS innerhalb der Konzentrationslager ausgeliefert waren, 6 dass diese Behandlung aus Sicht des NS-Systems politisch motiviert war und deshalb alle SAW-Häftlinge als politische militärische Häftlinge und „Widerstandskämpfer“ einzuordnen sind. Nach Günther Weissenborn gehörten sie zur „unteren Linie“, die systemisch gesehen deshalb keine ernsthafte Gefahr für das NS-System darstellen konnten, weil die Akteure - in Gegensatz zur „oberen Linie“ - nicht mit oder an den „Schalthebeln“ des Systems saßen. 7

Die KZ-Häftlingsgruppe der „Sonderaktion Wehrmacht“ - SAW
Die Häftlingsgruppe der „Sonderaktion Wehrmacht“, abgekürzt SAW, gehört nach wie vor zu der bisher am wenigsten untersuchten Häftlingsgruppe in den deutschen Konzentrationslagern. Trotz des guten Überblicks über die einzelnen Kategorien u. a. durch Annette Eberle in ihrem Aufsatz „Häftlingskategorien und Kennzeichnungen“, werden SAW-Häftlinge nur allgemein erwähnt.
8

In einem Beitrag des Historikers Hans-Peter Klausch aus dem Jahr 2010 wird die Frage nach den Disziplinierungsinstanzen und -methoden innerhalb der Wehrmacht gegen diejenigen Soldaten untersucht, die wegen militärjustiziabler Vergehen durch permanente Ordnungs- und Regelverstöße auffällig wurden. Mit „militärjustiziablen Vergehen“ meint Klausch ausschließlich militärstrafrechtlich abgeurteilte Soldaten. Seine These, dass innerhalb dieser Häftlingsgruppe „bewusste politische Gegner in ihr in der Minderheit“ waren, konnte für die hier untersuchten Fälle der Dachauer SAW-Häftlinge nicht bestätigt werden. 9 Die Anlässe, wegen deren die Soldaten disziplinarrechtlich bestraft wurden und letztlich im Konzentrationslager landeten, lassen sich allein schon wegen der spärlichen Quellenlage nicht in Kategorien fassen. Insoweit führt ein solcher Ansatz ins Leere. Feststellbar ist jedoch eine ideologisch motivierte Willkür der Disziplinarvorgesetzten. Bei ihrer Be- und Verurteilung dieser Soldaten bestimmte die Verwendung unbestimmter in der Wehrdisziplinarordnung und den Wehrstrafgesetzen nicht enthaltener „Rechtsbegriffe“, die willkürlich ausgelegt bzw. interpretiert wurden. Beispiel: So war der Begriff der „Wehrmachtsabotage“ in keiner Norm enthalten, trotzdem diente er in Beurteilungen, Entscheidungen und richterlichen Urteilen als Begründung, bzw. wurde auf ihn darin Bezug genommen. Dies gilt auch für den in diesem Zusammenhang oft verwendeten Begriff „Asozial“, der im Zusammenhang mit SAW-Häftlingen in Urteilen, Begründungen und Kommentaren zu Disziplinarvergehen ebenfalls immer wieder auftaucht. 10

Die Entstehung und Entwicklung des Disziplinarrechts sowie der Kriegssonderstraf- und Wehrdisziplinarordnung in der NS-Zeit ließ ab 1942 eine klare Abgrenzung zwischen Disziplinar- und Kriegsstrafrecht nicht mehr zu. Disziplinarvorgesetzte und Wehrmachtsjustiz urteilten bei gleichen Sachverhalten nach „Lust und Laune“. Disziplinarrechtlich war ab 1937 die „Einstellung des Vorgesetzten zum NS-Staat“ maßgeblich, d.h. der direkte Vorgesetzte entschied, ob der von Bestrafung betroffene Soldat im NS-Sinne als „besserungsfähig und geläutert“ in den Wehrdienst zurückgeführt werden sollte, in einer „Straf- oder Sonderabteilung“ Dienst unter „frontähnlichen Bedingungen“ leistete oder als „Ausgestoßener“ der Wehrmacht im Konzentrationslager landete.11

Die Anzahl der SAW-Häftlinge von 1939 bis 1945 in Dachau
Die Gesamtzahl der SAW-Häftlinge in den Konzentrationslagern kann seit Kriegsbeginn nur geschätzt werden. Für das KZ-Dachau gilt: Von 1939 bis Kriegsende waren in das Konzentrationslager Dachau über 153 verurteilte SAW-Häftlinge überstellt worden.
12 Innerhalb des Konzentrationslagers waren sie in einer eigenen „SAW-Baracke“ östlich des Haupthauses neben dem Hauptgebäude gemeinsam mit SS-Straflagergefangenen und Zeugen Jehovas untergebracht. 13 Für viele der Dachauer SAW-Häftlinge hatte ihre KZ-Haft in Sachsenhausen begonnen. KZ-Häftlinge der „Sonderaktion Wehrmacht“ (abgekürzt SAW) wurden im KZ mit einem der Spitze nach oben ragendem rotem Winkel markiert und auf den Schreibstubenkarten als Schutzhäftlinge mit der Abkürzung „Sch SAW“ bezeichnet. Sie wurden als politische Häftlinge geführt. Vor ihrer „Übergabe“ an die SS und Gestapo waren alle als „wehrunwürdig“ nach § 24 Wehrgesetz aus der Wehrmacht ausgestoßen und der Gestapo zur Einweisung in ein Konzentrationslager übergeben worden. Dort mussten sie Zivilkleidung tragen oder

Die Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17. August 1938
Bereits ab 1937 waren „disziplinlose“ Soldaten in eigens von der Wehrmacht geschaffenen Sonderabteilungen eingewiesen worden.
14 Mit seiner Verkündung am 26. August 1939 trat die „Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz“ (KSSVO) [Kriegssonderstrafrechtsverordnung] vom 17. August 1938 in Kraft. Darin war in „§ 8 Disziplinarübertretungen“ bestimmt:

1. vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die militärische Zucht und Ordnung, die keinem Strafgesetz unterfallen;
2. Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze, die gerichtlich nicht bestraft oder strafvollzugsfrei gelassen werden.“
15

Die Gefahr für die „Manneszucht“ und den „Geist der Truppe“
Soldaten, die gegen die „Manneszucht“ verstoßen hatten, konnten in eigens dafür geschaffenen Sonderabteilungen (Strafabteilungen) eingewiesen werden, und zwar:

“a) Wehrpflichtige, die aufgrund ihres Vorlebens als Gefahr für den Geist der Truppe anzusehen sind (…)
b) Soldaten, deren Verbleiben in der Truppe wegen ihrer gesamten Haltung, Einstellung und Gesinnung unerwünscht ist (…)
c) Soldaten, die wegen unehrenhafter Handlungen gerichtlich bestraft sind und deren Weiter- und Nachdienen in der Truppe aus dienstlichen und disziplinarischen Gründen unerwünscht ist.“
16

Zentraler Begriff der Disziplinarordnung und des Militärstrafrechts war die „Zucht und Ordnung“ bzw. die „Manneszucht“.
17 Dahinter verbarg sich nichts anderes als das vom NS-Regime im Militär durchzusetzende bedingungslose Prinzip von „Befehl und Gehorsam“. Die Nichteinhaltung der „Manneszucht“ galt als größte innere Bedrohung der Wehrmacht, ihre Aufrechterhaltung war oberstes Ziel. Die „Aussonderung der vorhandenen Schädlinge, (...) die eine Gefahr für die Mannszucht und eine Belastung für den Dienst bilden (...) dient (...) der Erziehung und dem Schutz der Truppe (...) vor nachteiligem Einfluß.“ 18

Die Erziehungsidee in der Heeresdienstvorschrift 38 (H.Dv)
In der Heeresdienstvorschrift 38 wurde dazu ausgeführt: „Soldaten, deren Verbleiben in der Truppe wegen ihrer gesamten Haltung, Einstellung und Gesinnung eine Gefahr für die Manneszucht bedeutet“ sind „zu einem gesetzmäßigen und geordneten Leben“ zurückzuführen und in ihrer „Einstellung zu Staat und Volk richtungsgebend“ im Sinne der NS-Ideologie zu erziehen.
19 Für die Luftwaffe war dies von 1940 bis 1942 die „Überprüfungs- und Aussonderungseinheit der Luftwaffe“ in Leipzig-Schönau kurz: „Prüfungslager der Luftwaffe“. Hinter dieser Bezeichnung verbarg sich eine militärische Straf- und Erziehungseinrichtung. Ähnliche Einrichtungen gab es in Heer und Marine. Letztlich sollten „Gemeinschaftszersetzende (asoziale) unverbesserliche Schädlinge, die sich allen Erziehungsversuchen beharrlich widersetzt haben, (...) aus dem Prüfungslager in Polizeigewahrsamslager überwiesen werden.“ Mit Polizeigewahrsamslager waren Konzentrationslager gemeint. 20

Die Berichte aus diesen Sonderabteilungen vermitteln ein Bild der dort herrschenden Zustände: Prügel, strenger Arrest, 21 militärischer Drill („Schleifen“) und politische Schulung. Zusätzlich sollte durch schwere und gefährliche körperliche Arbeit in unmittelbarer Frontnähe jeder Anreiz, „sich durch schlechtes Verhalten den Gefahren des Krieges zu entziehen, auch bei den Elementen, die ohne jedes soldatische Ehrgefühl sind“ 22 ausgeschlossen werden. Auch die Militärjustiz ging rigoros mit diesen Soldaten um. Willkürlich gefällte Todesurteile waren keine Ausnahme. Hinrichtungen fanden z.B. auf dem Schießplatz Bienitz 23 und im „Roten Ochsen“ in Halle statt. 24

Kriterien der Umerziehung als unbestimmte Rechtsbegriffe
„Als Kriterium erfolgreicher Umerziehung galt nur die echte, die innere Wandlung. Ein Soldat, der zwar einwandfrei funktionierte, aber seine ‚innere negativistische Einstellung‘ weiterhin behielt, erfüllte den Tatbestand der Wehrunwürdigkeit, wurde entlassen und in ein KZ überstellt. Wehrpsychologen sahen den Einsatz solcher Soldaten ‚zu Arbeitsformationen in Konzentrationslagern‘, als sinnvoll an, weil diese ansonsten ‚eine Gefahr für die Moral und die Schlagkraft der Truppe‘“
25 seien. Die Militärpsychologen rieten dazu „diejenigen, die nicht wollen“ von „denjenigen, die nicht können“ zu trennen und waren damit direkt im NS-Programm der Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ in Konzentrationslagern beteiligt. Die benutzte Terminologie („Gruppen der Faulen, Nachlässigen, Schmutzigen, Widersetzlichen, Renitenten, Anti- und Asozialen, Gemütlosen, Haltlosen, Lügner, Schwindler, Unsteten und Triebhaften, also die Psychopathen, die man als Hyperthymische, Geltungssüchtige, Stimmungslabile, Explosible, Willenlose und Gemütslose bezeichnet. Kurz gesagt: die Störer, die Schlechtwilligen in Veröffentlichungen zu „Sorgenkindern“ und „minderwertigen, asozialen Volksschädlingen“ legt nahe, dass sich die NS-Militärpsychologen über die Folgen ihrer Tätigkeit bewusst waren. 26

Erziehungsabteilungen“ als Wehrmachts-Strafeinheiten mit Aussonderungsfunktion
Nach der „Anlage 10 II, 2. Abschn. c) Sonderabteilungen der Wehrmacht“
27 im „Lehr- und Erläuterungsbuch zur Wehrmachtdisziplinarstrafordnung“ von Dr. Heinrich Dietz von 1943, gehörte es im Kriege zu den wichtigsten Fragen der Truppenführung vorhandene Schädlinge auszusondern: „Unehrenhafte werden aus der Wehrmacht ausgestoßen oder abgesondert und erzogen.“ 28

Eine Ausnahme bildete die Luftwaffe, deren Prüfungslager neben Erziehungs- auch Strafcharakter hatte. „Straffe militärische Sonderschulung von 3 Monaten der Soldaten der Luftwaffe, die eine Disziplingefahr darstellen. (...) Schriftliche Verwarnung und nochmalige Straffälligkeit müssen vorausgehen. (...) 4. Für sämtliche Mannschaften Besoldungsverwaltung, Dienst ist unbeschränkt, Nikotin- und Alkoholverbot. (...) Keine Beförderungen, kein Urlaub, kein Ausgang. Die Erziehung erfolgt unter Bedingungen, die den Anstrengungen und Entbehrungen an der Front ähnlich sind. Inwieweit Prüfungslager oder Teile davon zum besonderen Fronteinsatz kommen, wird von Fall zu Fall entschieden.“ 29

Ein Bericht über den „frontnahen Einsatz“ eines Wehrmachtssoldaten hilft diese Situation zu verstehen: „... Kriegsgericht: Ein Jahr wegen unerlaubter Entfernung von der Truppe usw. Danach ging es um die Aussetzung der Strafe, Verwahrung bis Kriegsende in einem Feldstraflager in Rußland. Es ging los über Torgau, da wurde dieses Bataillon zusammengestellt, dieses Feldstraflagerverwahrungsbataillon, denn wir waren nicht im Vollzug. Wir waren aus der Wehrmacht ausgestoßen. In Torgau bekamen wir den ‚RemIinger‘, 30 der war ja bekannt dafür, daß er halbe Verpflegung anordnete, immer ein Brot längs durchgeschnitten. Wir kamen danach nach Rußland ins Kursker Gebiet. Ich war jetzt zum zweiten Mal in der gleichen Gegend. Aber jetzt hatte ich Feldstrafe, war in Feldstraflagerverwahrung, ohne Hoheitsabzeichen, ohne Waffen, und bekam natürlich nur die halbe Verpflegung und stand unter Bewachung.
Unter den Bewachern waren auch Ukrainer und Rumänen, die besonders tüchtig waren. Sie waren immer außerhalb der Schußnähe. Direkt an der Front wurden wir eingesetzt: zum Minenräumen, Pionier-arbeiten am Ilmensee. Wir waren nicht genau orientiert, denn wir hatten keine Karten. Wir kamen auch mit normalen Soldaten zusammen, die die Schnauze voll hatten, und uns zwischendurch mal ein Brot zukommen ließen. Wir haben da keinen getroffen, der mit Freude dabei war. Der Russe schmiß immer Flugblätter ab, die ich dann im Schützengraben verteilt habe, ohne eine spezielle Absicht. Alle haben sich gefreut, zu hören, was in Deutschland los war. Dabei wurde ich angezeigt, und zwar von einem Spitzel aus unseren Reihen. Und den habe ich - beziehungsweise der Heilige Geist ist nachts zu dem gekommen und hat ihn verprügelt. Ich bekam dann Arrest. Arrest gab es an der Front nicht, der wurde nur ausgesprochen. Ich bekam auch eine Strafe wegen Beerenpflückens. Ich hatte die Beeren aus Hunger gepflückt, aber das hat sie wohl geärgert, weil es Wacholderbeeren waren, aus denen sie Schnaps gebraut hatten. Arrest bekam ich auch, weil ich mir ein Messer angefertigt hatte. Die Straflagereinheit war völlig abgetrennt. Es war ein Stacheldrahtzaun drum herum, der war ziemlich hoch, und die Unterkunft bestand aus Finnzelten, die aus Sperrholz waren. Es waren Rundbauten, die so halb in der Erde waren. Wir wurden vollkommen überwacht, wir wurden immer in Gruppen geführt, es gingen zwei Aufseher mit - einer von den Pionieren -, wenn wir weiter nach vorne mußten, z. B. Minen ausgraben, die von den Pionieren entschärft wurden. Wir mußten die Minen verladen und wurden zum Schützengrabenbau, zu Schanzarbeiten und zum Straßenbau eingesetzt, alles unter Bewachung. Die Frontsoldaten sahen uns, wir taten denen leid, sie haben gesehen, was los war: Die Behandlung, die Gewehrkol-benhiebe, es wurde ständig mit Gewehrkolben geschlagen. Ungefähr neunzig Prozent von unseren Leuten aus der Feldstraflagerverwahrung sind umgekommen. Es war dicht hinter der Front, wir waren unter Beschuß. Viele sind auch so krepiert, an Unterernährung und Schwäche. Wer nicht eisern durchhielt, wer sein Brot gegen Majorka verkauft hat, der konnte nicht überleben. Und da gab's die ‚Muselmänner‘, wie wir sie später auch in den KZs erlebt haben, die haben ihr Essen verkauft, bloß um eine Handvoll Majorka zu bekommen. Die konnten das nicht durchhalten: Bäume schleppen mit zwei Mann, Bäume von vier, fünf, sechs Meter Länge. Das war nicht möglich. Die Leute brachen zusammen. Und dann nur die halbe Verpflegung. Es wurde in der Gulaschkanone für den Gesamtzug gekocht, und wenn die Bewachung sich vollgefressen hatte, wurde Wasser zugesetzt. Das war dann die halbe Verpflegung. Es wurde einfach verdünnt. Feste Kost, Brot, Margarine und Butter gab's fast überhaupt nicht, meist nur ein Stück Käse, Studentenfinger, ein bißchen Dosenfleisch aufs Brot. Wir haben Pilze gesammelt und durften uns dabei nicht erwischen lassen. Es gab ja nur Pellkartoffeln, die wir mit Pelle verzehrten. Es war ein richtiges Vernichtungslager. Die, die sich ein paar Meter außer Sichtweite entfernt hatten, kriegten gleich die Meldung wegen Fahnenflucht. Sie wurden gehenkt, zur Abschreckung, obwohl wir gar keine Hoheitsabzeichen mehr hatten und gar keine Wehrmachtsangehörigen mehr waren. Auch die Verluste waren hoch. Es gingen Minen hoch an der Front. Bloß gegen wen und wie sollte man sich verteidigen?“
31

SAW-Häftlinge als „wehrunwürdige“ politische Häftlinge
Der Widerspruch konnte nicht größer sein. Einerseits galten SAW-Häftlinge soldatisch als austherapiert, andererseits sollte ihr Wille in den Konzentrationslagern „erzieherisch gebrochen“ werden. Wegen ihres Hinauswurfes aus der Wehrmacht gab es Wehrdisziplinarrechtlich für SAW-Häftlinge im KZ keine Möglichkeit mehr, sich erneut durch den Dienst an der Front in „Straf- oder Bewährungseinheiten“ (Feldstrafgefangenenabteilungen) zu bewähren.
Dies galt bis Ende 1944 auch für den Eintritt in die „Sondereinheit Dirlewanger“. Sie wurden nach einer Prüfung in der Regel als „Vorbeugungshäftlinge“ geführt. SAW-Häftlinge bis Ende 1942 waren wegen „politisch motivierter innerdienstlicher Verfehlungen“ zwar in die Konzentrationslager überstellt worden aber nicht mehr dem militärjustiziellen Strafvollzug unterworfen.
32 Ein Ausstoß aus der Wehrmacht konnte nicht mehr rückabgewickelt werden.

Der leitende Psychiater bei der Heeresinspektion Prof. Dr. Wuth vertrat über die späteren SAW-Häftlinge die Ansicht, dass sie „den kriminalbiologisch wohlbekannten Gruppen der Gefühlskalten, Asozialen und Antisozialen [entsprechen], die durch nichts zu bessern sind, da sie keine Angriffspunkte darbieten, weil ihnen jegliches Gefühl und jeglicher Glauben abgeht, und auf die (...) keine Strafe irgendwelchen Eindruck macht.“
33 Dies hinderte die Kommandeure der Ausbildungseinheiten nicht daran, diese Rekruten nach Gutdünken und Erschöpfung ihrer Disziplinargewalt in die Konzentrationslager einzuweisen. 34 Berichte über den Straflagereinsatz zeigen, dass der Erlass Hitlers vom 2. April 1942, in dem er befahl, dass den „haltlosen Elementen (...) durch Schärfung und Abstufung des Strafvollzuges der Anreiz genommen werden [muss], sich durch Strafverbüßung dem Fronteinsatz zu entziehen“, 35 der Realität in den Strafabteilungen zu diesem Zeitpunkt bereits weit hinterherhinkte. Die Mehrzahl der SAW-Häftlinge war Fronterfahren. Weiteren Berichten zufolge waren die Überlebenschancen der Soldaten in den Strafabteilungen zu diesem Zeitpunkt deutlich geringer als im KZ. Die Todesrate lag in den Straflagereinheiten bei etwa 90%. 36

In einer vom WVHA [Wirtschaftsverwaltungs-Hauptamt] vermutlich im März 1942 verfassten Stellungnahme zur „Gliederung der Häftlinge laut Haftbefehl nach Haftart“ wurden SAW-Häftlinge wie folgt definiert: „Ehemalige Wehrmachtsangehörige, die Sabotage am Wehrdienst verübt haben und trotz 3–6-monatigem Aufenthalt in einem Wehrmachtstraflager wiederholt straffällig geworden sind und somit keine Besserung gezeigt haben, so daß Ausstoß aus der Wehrmacht erfolgte (...).“
37 Ihre Überstellung in die KZ-Einweisungslager (Sachsenhausen, Dachau oder Buchenwald) erfolgte durch die Gestapo.

Zusammenfassung

Schon die preussische Disziplinarstrafordnung von 1841 ahndete geringe Vergehen „gegen die militärische Zucht und Ordnung und Übertretungen der Dienstvorschriften, über welche die Militärgesetze keine Strafbestimmungen enthalten“. Zugleich wurde eine Strafverfolgung im Rahmen der Gesetze an das „pflichtgemäße Ermessen“ geknüpft, dagegen entweder disziplinar- oder strafrechtlich vorzugehen. Auch wenn kein strafbares Handeln nach den Militärgesetzen vorlag, konnte der Betroffene trotzdem disziplinarrechtlich bestraft werden. Ab 1.1.1922 galt eine neue Disziplinarstrafordnung, die 1926 ergänzt wurde. Mit der „Reichstagsbrandverordnung“ vom 28. Februar 1933 und dem „Ermächtigungsgesetz“ vom 23. März 1933; offiziell „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, wurde die Diktatur Hitlers und des NS-Staates installiert, ab dem 2. August 1934 die Soldaten der Wehrmacht auf die Person Hitler vereidigt. Kurz vor Beginn des 2. Weltkriegs wurde 1938 die Kriegssonderstrafrechtsverordnung 38 und Kriegsstrafverfahrensordnung in Kraft gesetzt. Mit der Verordnung über die Neufassung des Militärstrafgesetzbuches vom 10. Oktober 1940 traten weitere Strafverschärfungen in Kraft. 39 In der Wehrmachtsdisziplinarstrafordnung vom 6. Juni 1942 wurde der Katalog der Disziplinarübertretungen nochmals erweitert und eine zusätzliche Verschärfung des Disziplinarrechts durchgeführt, d.h. bis dahin disziplinarrechtlich zu ahndendes Vergehen zu militärrechtlichen Straftatbeständen erhoben. Damit entgrenzte sich der Ermessensspielraum der Disziplinarvorgesetzten und Richter in den Urteilen. Die persönliche ideologische Einstellung zum NS-Staat wurde zum Maßstab „disziplinarrechtlicher Beurteilungen und Strafen“, die Wehrmacht und ihre Soldaten spätestens mit dem „Reichenau-Befehl“ zum „Träger der völkischen Idee und (..) Rächer für alle Bestialitäten“ 40 zur politisch-ideologiesierten Armee.

Vom „Willensstrafrecht“ zum „Gesinnungsstrafrecht“?
Strafverschärfungen des Disziplinar- und Kriegsstrafrechts erfolgten in der NS-Zeit parallel. Die neuen Gesetze und das nationalsozialistische Rechtsverständnis erlaubten bereits ab 1937 Disziplinarvorgesetzten für Vergehen von Wehrmachtssoldaten die KZ-Haft zu beantragen. Nach Auffassung der Heeresrechtsabteilung gehörten zu den „besserungsunfähigen Verurteilten“ „Wehrmachtsschädlinge, Verbrechertypen und Träger wehrfeindlichen Geistes“, die von der „Ehrenpflicht zur Verteidigung des Reiches“ auszuschließen waren.
41 Damit war die NS-Gesinnung zum wesentlichen Kriterium der Be- und Verurteilung im Disziplinarverfahren geworden.

Zweierlei Maßstäbe in der Erinnerungskultur

Die Janusköpfigkeit in der Urteilspraxis der Disziplinarvorgesetzten wird vor allem dann deutlich, wenn man identische Disziplinarvergehen von Mannschaften mit denen von Offizieren vergleicht. Trotz vorhandener dünner Quellenlage kann festgehalten werden, dass Disziplinarvergehen von Mannschaften deutlich strenger und härter bestraft, wurden als die von Offizieren. So unterschied das Disziplinarrecht selbst zwischen Bestrafungen von Offizieren und Mannschaften, etc. Disziplinarstrafen gegen Offiziere fielen immer auffallend milde aus. Dies prägte auch die deutsche Erinnerungskultur um den 20. Juli 1944 als „Erinnerungskultur der Offiziere“.

Von der konservativen Seite wurde nach 1945 das Recht zum politischen Widerstand nur Offizieren zugestanden, die von ihrer Stellung her in der Lage gewesen wären, das NS-System erfolgreich zu beseitigen. Während ihr Widerstand im Allgemeinen als legitim galt, wurde der Widerstand der „kleinen Soldaten“ als Landesverrat diffamiert. Dabei hatten beinahe sämtliche Mitglieder des 20. Juli 1944 einschließlich des nationalkonservativen Carl Friedrich Goerdeler Kriegsverrat nach dem Militärstrafgesetzbuch begangen, indem sie seit 1939 Kontakte zu den „Feindmächten“ aufgenommen hatten. Hier wurden, wie Wolfram Wette und Dieter Vogel bereits festgestellt haben, dann viele „Kriegsverräter“ zu „Patrioten“. 42 Hinzu kommt, dass viele Vorstellungen der Gruppe des 20. Juli 1944 mit Demokratischen Prinzipien wenig bis gar nichts zu tun hatten.

Einfache“ deutsche Wehrmachtssoldaten, die offenen bzw. verdeckten Widerstand geleistet hatten, fanden dagegen in der breiten Öffentlichkeit bis Mitte der 1990er Jahre nur wenig Verständnis. Sie wurden weiter als „Drückeberger“, „Landesverräter“ und „Feiglinge“ bezeichnet, hatten deshalb keine „Milde verdient“ und wurden selbst von Regierungsmitgliedern öffentlich diffamiert. Dabei wurde vergessen, dass beinahe alle dieser „Drückeberger, Feiglinge und Landesverräter“ als Soldaten innerhalb der Wehrmacht Juden halfen, Kriegsgefangene und Zivilisten beschützten oder sich weigerten, Befehle zu Erschießungen auszuführen. 43 „Während die Täter (…) in den Genuss komfortabler Ruhestandsbezüge kamen, wurden den meisten dieser ‚Landesverräter‘ oder ‚Drückeberger‘ und ‚Feiglingen‘ [Anm. KM: teilweise abstrusen Rechtsargumenten] jegliche Wiedergutmachung verweigert.“ 44 Es ist höchst Zeit, die moralische Integrität dieser Soldaten wiederherzustellen.

Motive

Wenn wir akzeptieren, dass von allen SAW-Häftlingen etwa ein Drittel wegen ihrer „politischen Motive“ wie z.B. Wehrmachtsabotage, Befehlsverweigerung o.ä. in militärische Strafeinheiten mit anschließender KZ-Haft genommen wurden, wie sollen dann die Motive der verbleibenden zwei Drittel in dieser Häftlingsgruppe eingestuft werden?

Was waren ihre Gründe für ihr anderes Verhalten? „Die einen nennen es ‚Frechheit‘, andere ‚spontane Natur‘ oder ‚Aufsässigkeit‘. Vielleicht lassen sie sich als ‚widerspenstige, unangepasste Naturen‘ beschreiben, die - meist ohne tiefere Überzeugung - entweder die militärischen Strukturen verneinten oder aber einfach nur als Soldaten ihre Meinung offensiv vertraten. Sie konnten ‚das Maul nicht halten‘, hatten Widerworte oder neigten zur Kritik an den ‚Oberen‘.“

Einfach gesagt taten sie nur das, was in unserer heutigen Demokratie in unserem Grundgesetz garantiert wird und mit der Geltung und Ausübung der Grund- und Menschenrechte in unserer Demokratie konstituierend ist. Dabei ist unwichtig, ob ihr Verhalten weltlich oder religiös, privat oder militärisch motiviert war. Das NS-Regime sah in jedem andersdenkenden und andersseienden Soldaten eine Gefährdung der „Manneszucht“ und stufte sie alle als politische Häftlinge ein. Sie waren in jedem Falle unvorstellbar mutig und endete für die meisten dieser KZ-Häftlinge tödlich.

Alle SAW-Häftlinge hatten Feldstraflager, Sonderabteilungen und Schiffsstammabteilungen, etc. durchlitten. Statistisch überlebten dabei von hundert nur zwei bis fünf, die dann als SAW-Häftlinge in den Konzentrationslagern landeten. Sie mussten nach ihrer Befreiung ihre Zugehörigkeit zur Wehrmacht vor den Versorgungsämtern noch beweisen. Viele starben vorher und erlebten ihre Rehabilitation nicht mehr.

Wenn jährlich am 20. Juli erneut Kränze aus Anlass des Gedenkens zum militärischen Widerstand niedergelegt werden, sollte man auch der Soldaten gedenken, die in den Strafeinheiten und Konzentrationslagern landeten und damit dem Wehrmachtswiderstand ein „menschliches Gesicht“ gegeben haben. Sie waren als Soldaten die „wirklichen Helden“ der Wehrmacht, während die meisten ihrer vorgesetzten Offiziere noch auf den Endsieg hofften und die Morde der Sondereinsatzkommandos in Russland aktiv unterstützten.

 

Literaturverzeichnis:

Heinrich Dietz, Wehrmachtdisziplinarstrafordnung (WDStO) mit ergänzenden Kriegsvorschriften und zahlreichen Anlagen, Lehr- und Erläuterungsbuch, 19. völlig neubearbeitete Auflage, Friedrich A. Wordel-Verlag, Leipzig 1943
Der lautlose Aufstand, Bericht über die Widerstandsbewegung des deutschen Volkes 1933 – 1945, hrsg. von Günther Weissenborn, Rowohlt-Verlag, Hamburg 1953
Franz W. Seidler, Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht 1939 - 1945, Verlag S. Bublies 1999
Verhandlungen des Internationalen Militärtribunals Nürnberg, IMT, Band XXXV
Robert Stein, Vom Wehrmachtstraflager zur Zwangsarbeit bei Daimler-Benz, in: Zeitschrift für Sozialgeschichte des 20. und 21. Jahrhunderts 2 (1987), Heft 4
Zeitschrift für Wehrrecht, Band 8, Heft 1 (1943/44)
Gritschneder, Otto, Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts über Todesurteile der NS-Kriegsgerichte, SGB 1993
Anette Eberle, Häftlingsgruppen und Kennzeichnungen, in: Wolfgang Benz/Barbara Distel (Hrsg.), Der Ort des Terrors. Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Band 1: Die Organisation des Terrors, München: C. H. Beck 2005
Hans-Peter Klausch, Von der Wehrmacht ins KZ: Die Häftlingskategorien der SAW- und Zwischenhaft-Gefangenen, in: KZ-Gedenkstätte Neuengamme, Reihe Beiträge zur Geschichte der nationalsozialistischen Verfolgung in Norddeutschland, H. 13, Bremen 2012
Manfred Messerschmidt in: Die anderen Soldaten, Wehrkraftzersetzung, Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht im Zweiten Weltkrieg, hrsg. von Norbert Haase und Gerhard Paul, Fischer-Verlag, Frankfurt 1995
Martin Moll, Führer-Erlasse, 1939 - 1945, Hamburg 2011
Horst Pichler, Die Entwicklung des nationalsozialistischen Militärstrafrechts von 1933 bis 1945, Universität Linz, 2018
Deutsches Reichsgesetzblatt, Band 1939, Teil I, Nr. 147, Seite 1455 ff.
Deutsches Reichsgesetzblatt, Band 1940, Teil I, Nr. 181, Seite 1347 ff.
Heeresdienstvorschrift (H.Dv 38)
Heeresdienstvorschrift (H.Dv 39)
Das letzte Tabu, NS-Militärjustiz und Kriegsverrat, hrsg. von Wolfram Wette und Detlef Vogel unter Mitarbeit von Ricarda Berthold und Helmut Kramer, Aufbau Verlagsgruppe, 1. Auflage, Berlin 2007
Stefanie Reichelt, „Für mich ist der Krieg aus!“, Deserteure und Kriegsverweigerer des Zweiten Weltkriegs in München, hrsg. Kulturreferat München, Buchendorfer Verlag 1995
Jörg Friedrich, Die kalte Amnestie, NS-Täter in der Bundesrepublik, Fischer-Verlag 1984
Anne-Kathrin Patzelt, Die Rehabilitierung von Wehrmachtsdeserteuren. Eine Analyse der Debatte in der BRD, Dissertation, Universität Darmstadt, 2017
Bernhard R. Kröner, Bernhard R. Kroener Störer und Versager, Die Sonderabteilungen der Wehrmacht, in: Michael Busch, Jörg Hillmann (Hg.) Adel - Geistlichkeit - Militär Festschrift für Eckardt Opitz zum 60. Geburtstag. Mit Beiträgen von Klaus Arnold, Hans-Joachim Braun, Kurt Jürgensen, Nikolaus Katzer, Bernhard R. Kroener, Kersten Krüger, Hans-Dieter Loose, Manfred Messerschmidt, Klaus-Jürgen Müller, Ernst J. Nagel, Christiane Oberländer, Rainer Postel, Wolfgang Prange, Jürgen Pratje, Werner Rahn, Reinhard Scheiblich, Winfried Vogel, Christian Walther, Bernd Wegner, 1999.
Deutscher Bundestag, Drucksache 11/7754
Deutscher Bundestag, stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 11/226
Deutscher Bundestag, Drucksache 11/8389
Kathrin Günther, Diagnose Psychopath - Die Behandlung von Soldaten und Zivilisten in der Marburger Nervenklinik 1939-1945, Dissertation, Marburg 2008
Horst Pichler, Die Entwicklung des nationalsozialistischen Militärstrafrechts von 1933 bis 1945, Dissertation, Linz 2018
Die Reichsverteidigung (Wehrrecht), Heft 40
Heribert Ostendorf, Dokumentation des NS-Strafrechts, Nomos Verlag, Baden-Baden 2001
Michael Schneider, Lange unterschätzt, Der Widerstand aus der Arbeiterbewegung im Zweiten Weltkrieg, Festvortrag, Festvortrag der Gedenkstätte Deutscher Widerstand am 19. Juli 2018 in der St. Matthäus-Kirche
Hans-Peter Klausch, Orte des Schreckens, Die Feldstraflager der Wehrmacht
Hans-Peter Klausch, Die Geschichte der Bewährungsbataillone 999…, Köln 1987, Pahl-Rugenstein Verlag, Hochschulschriften 245
Hans-Peter Klausch, Aufgaben im Feldstrafgefangenenlager:
https://www.youtube.com/watch?v=fAilj3cda2w
Hans Peter Klausch: Gruppen im Strafbataillon 500:
https://www.youtube.com/watch?v=9XUJuuhmUA0
Arnold Kirchner: Frontbewährung,
https://www.youtube.com/watch?v=J9jhkyd40Jo
Ludwig Baumann: Geringe Überlebenschance im Strafbattaillon,
https://www.youtube.com/watch?v=tSa5cqZoSYg
Wissenschaftlicher Dienst, Deutscher Bundestag, Infobrief: Erbe und Rezeption des 20. Juli 1944, 23.2.2004, Bearb.: VAe v. Voss, Reg-Nr.: WD 1 – 077/03.
Frank Bührmann-Peters, Ziviler Strafvollzug für die Wehrmacht. Militärgerichtlich Verurteilte in den Emslandlagern 1939 - 1945, Dissertation, Osnabrück 2002

 

Anmerkungen: 

1 Gritschneder, Otto, Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts über Todesurteile der NS-Kriegsgerichte, SGB 1993, S. 605.

2 Bundesrats-Drucksache 153/96, „Entschließung des Bundesrates zur Rehabilitierung, Entschädigung und Versorgung für Deserteure, Kriegsdienstverweigerer und Wehrkraftzersetzer unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft“

3 Vgl. BGHZ 3, 94 (107), „Das Gesetz findet dort seine Grenze, wo es in Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder zu dem Naturrecht tritt (OGHSt 2, 271) oder der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als »unrichtiges Recht« der Gerechtigkeit zu weichen hat. Wird der Grundsatz der Gleichheit bei der Setzung des positiven Rechts überhaupt verleugnet, dann entbehrt das Gesetz der Rechtsnatur und ist überhaupt kein Recht (Radbruch, SJZ 1946, 105 [107]). Zu den unveräußerlichen Rechten eines Menschen gehört, daß er nicht ohne Gerichtsverfahren seines Lebens beraubt werden darf.“

4 Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.9.2009 I 3150 „Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben.“

5 Der lautlose Aufstand, Bericht über die Widerstandsbewegung des deutschen Volkes 1933 – 1945, hrsg. von Günther Weissenborn, Rowohlt-Verlag, Hamburg 1953.

6 Gesetzentwurf zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 (NS-AufhG) (BGBl. I S. 2501). Am 27. Juli 2002 trat das Gesetz in Kraft.

7 Vgl. Der lautlose Aufstand, S. 130. Die „obere Linie der militärischen Opposition bezeichnet jenen Bereich, wo man die Macht und die Möglichkeit hatte, den Aufstand gegen Hitler auszulösen.“

8 Anette Eberle, Häftlingsgruppen und Kennzeichnungen, in: Wolfgang Benz/Barbara Distel (Hrsg.), Der Ort des Terrors. Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager. Band 1: Die Organisation des Terrors, München: C. H. Beck 2005, S. 97 ff.

9 Eine Erläuterung, was unter „bewusste politische Gegner“ inhaltlich zu verstehen ist, bleibt Hans-Peter Klausch schuldig. Nach meiner Auffassung kann diese Frage allein aus der Sicht der NS-Seite beantwortet werden: Das politische Bewusstsein der Gegner war dabei nicht maßgeblich, entscheidend blieb ihre politische Einordnung durch das NS-System.

10 Vgl. dazu „Entwicklung der staatlichen Fürsorge von der Industrialisierung bis zur Nachkriegszeit“ Kapitel 1, Als ‚asozial‘ Verfolgte, S. 4.

11 Vgl. Hans-Peter Klausch: Von der Wehrmacht ins KZ: Die Häftlingskategorien der SAW- und Zwischenhaft-Gefangenen, in: KZ-Gedenkstätte Neuengamme, Reihe Beiträge zur Geschichte der nationalsozialistischen Verfolgung in Norddeutschland, H. 13, Bremen 2012, S. 67 ff. „Die verschiedenen Schicksalswege dieser „Disziplinstörer“ als Häftlinge in Sonderabteilungen des Feld- und Ersatzheeres oder als sogenannte Zwischenhäftlinge durchliefen vor und während des Krieges eine gestaffelte Eskalation der brutalen Korrektur ihres Fehlverhaltens. Waren solche verhaltensdevianten Soldaten trotz brutalster Misshandlung in Sonderabteilungen oder dem Sonderbataillon im unmittelbaren Gefahrenbereich der kämpfen-den Truppe immer noch nicht zum disziplinierten Kampf bereit, so konnten sie als Häftlinge der „Sonderaktion Wehrmacht“ ins KZ überwiesen werden. Klausch schätzt in seinem Aufsatz die Zahl der so misshandelten und getöteten Soldaten auf 550 bis 750 Männer.

12 KZGSD, Datenbankabfrage durch Albert Knoll vom 9.7.2020, Bis zur Befreiung am 29.4.1945 durchliefen das KZ Dachau 153 SAW-Häftlinge.

13 In der offiziellen Lesart werden SAW-Häftlinge meist nur am Rande - häufig überhaupt nicht erwähnt. Gibt man zum Beispiel auf der offiziellen Webseite der Gedenkstätte Dachau oder Flossenbürg den Suchbegriff „SAW“ ein, dann erscheint die Meldung: „0 Suchergebnisse“. Das gilt auch für die Suche nach der „Sonderaktion Wehrmacht“. Die Gedenkstätte Neuengamme bildet hier die Ausnahme. Auch als Sonderfall in der Gattung der politischen Häftlinge findet sie in der einschlägigen Literatur kaum Erwähnung. Dies mag unter anderem an der „geringen Zahl“ der davon Betroffenen liegen, die nach heutigem Forschungsstand Reichsweit geschätzt bei unter eintausend Häftlingen lag. Die Aufarbeitung der Schicksale deutscher Wehrmachtsoldaten als SAW-Häftlinge in den Konzentrationslagern - mit der oben erwähnten Ausnahme von Neuengamme - ist ausgesprochen dünn. Die „Einordnung“ der SAW-Häftlingsgruppe als „Feiglinge und Verräter“, „Wehrkraftzersetzer“, „Wehrmachtssaboteure“, Kriegsdienstverweigerer“ oder „Fahnenflüchtige“ wie der Hinweis auf ihre „sozialen Vergehen“ sind falsch und irreführend. Sie zeugen von Unkenntnis. Die Frage, ob und inwieweit das von Wehrmacht und SS als „Wehrmachtsabotage“ gewertete Verhalten der SAW-Häftlinge eine persönliche Form des Widerstandes gegen Militarismus und Faschismus war, kann hier nicht beantwortet werden. Die hier untersuchten SAW-Häftlinge, die aus dem Prüfungslager der Luftwaffe in Leipzig-Schönau in Konzentrationslager überstellt wurden, hatten sich teilweise freiwillig zur Wehrmacht gemeldet und hatten überwiegend Fronterfahrung.

14 Anlass war ein Fall von „Dienstverweigerung wegen kommunistischer Gesinnung“ Anfang 1936. Vgl. BArch MA, RW 6/v. 138 fol. 6.

15 Kriegssonderstrafrechtsverordnung, Deutsches Reichsgesetzblatt, Band 1939, Teil I, Nr. 147, Seite 1455–1457, siehe § 8 Disziplinarübertretungen.

16 Aus der Mitteilung des Reichskriegsministers vom 25.5.1936. BA-ZNS, BArch MA, RW 59/84.

17 Vgl. Manfred Messerschmidt in: Die anderen Soldaten, Wehrkraftzersetzung, Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht im Zweiten Weltkrieg, hrsg. von Norbert Haase und Gerhard Paul, Fischer-Verlag, Frankfurt 1995, S. 19 ff.

18 Dietz, Wehrmachtdisziplinarstrafordnung, S. 566 ff.

19 Heeresdienstvorschrift (H.Dv 38, 11). Deutlich wird hier auch, dass die Einstellung des Soldaten zum NS-System in der Strafzumessung bei Disziplinarvergehen durch die Vorgesetzten zum maßgeblichen Kriterium wurde. Die Abwendung vom „Willen“ hin zur „Gesinnung“, bei dem die Einstellung, Haltung und Gesinnung des zu Disziplinierenden im Fokus stand, vergrößerte sich der Ermessensspielraum der Disziplinarvorgesetzten und Richter bei ihrer Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen. Was heißt „gemeinschaftszersetzender Schädling“?

20 Kriegsgerichtsrat Dr. Curt Holstein, Zeitschrift für Wehrrecht: „Zu den wichtigsten Fragen der Truppenführung als Erscheinungsform der Menschenlenkung gehört neben der Auslese der Leistungsfähigen auch die Aussonderung etwa vorhandener Schädlinge. Unehrenhaft werden aus der Wehrmacht ausgestoßen, (…) die für Ungeeignet gelten. Hierzu tritt ergänzend der truppendienstliche Reinigungsprozess der Absonderung von Soldaten aus ihrem Truppenverband, die eine Gefahr für die Manneszucht und eine Belastung für den Dienst bilden.“ Das Prüfungslager der Luftwaffe war [am 30. Januar] 1940 in Leipzig-Schönau aufgestellt und am 12.9.1942 nach Dedelsdorf in Niedersachsen verlegt worden. In den Bestimmungen - identisch mit denen des Heeres und der Kriegsmarine - wurden besonders harte Anforderungen an die Soldaten gestellt, um so „Frontnah“ wie möglich zu sein. Leipzig-Schönau wurde am 22.6.1943 aufgelöst und dafür die 14. Luftwaffen-Jägerkompanie z.b.V. gebildet. Zum Sammelpunkt wurde das Feld-Ersatz-Bataillon 3 (L) in Olmütz. „Nach Auflösung dieser Kompanie wurde[n] sie (..) ohne Waffen im Arbeitseinsatz in Frontnähe verwendet. Die Prüfungszeit dauerte 3 - 6 Monate. Die Zuführung erfolgte über die Ausbildungs- und Ersatz-Kompanien z.b.V. 1, 2 und 3 sowie über die 4./FEB 3 (L) in Deblin-Irena (früher Olmütz).“

21 Strenger Arrest nach § 12 WDStO bedeutete: Zellenarrest mit harter Lagerstätte bei Wasser und Brot und Verdunkelung ohne tägliche Bewegung im Freien mit Pause am 8. und 16. Tag, die auch als weitere Schärfung unterbleiben können.

22 AHM 1940, 6 (Allgemeine Heeresmitteilungen 1940, Nr. 6). Adolf Hitler, 2.4.1942, Neuordnung der Strafvollstreckung in der Wehrmacht, in: Martin Moll, Führer-Erlasse, 1939 - 1945, Hamburg 2011, S. 244 f.

23 Der Schießplatz Bienitz lag bei Leipzig.

24 Strafanstalt „Roter Ochse“ in Halle (Saale). Sie diente der NS-Justiz zur Vollstreckung hoher Haftstrafen an männlichen Gefangenen, darunter zahlreichen aus politischen Gründen verurteilten Deutschen sowie Kriegsgefangenen, Zwangsarbeitern und verurteilten Wehrmachtsangehörigen. Daneben wurden dort von Leipziger Militärgerichten zum Tode verurteilte Wehrmachtsoldaten, Unteroffiziere und Offiziere hingerichtet. Von Herbst 1942 bis Kriegsende wurden dort Todesurteile gegen insgesamt 549 Menschen aus 15 Ländern Europas und aus Tunesien vollstreckt.

25 Prüfstelle 1939, 25.

26 BArch MA H 20/483a, „Anordnungen zum ärztlichen Dienst“, 5.11.1940 - erlassen vom Heeressanitätsinspekteur. Vgl. dazu: „Das Problem der Psychopathen in der Wehrmacht“ von O. St. A. Dr. Simon vor der Militärärztlichen Gesellschaft München (2.11.37), in: Der Deutsche Militärarzt, Jg. 3, 1938, Heft 1, S. 35.

27 Dietz, Wehrmachtdisziplinarordnung, S. 566. Vgl. Die Sonderabteilungen der Wehrmacht, zit. nach: Dr. Curt Holstein, Zeitschrift für Wehrrecht, Band 8, Heft 1 (1943/44), Abschnitt „Der Disziplinarvorgesetzte, der Gerichtsoffizier.“ Horst Pichler stellt dazu in seiner Dissertation mit dem Titel „Die Entwicklung des nationalsozialistischen Militärstrafrechts von 1933 bis 1945“, Universität Linz, 2018 auf Seite 169 fest: „Der Soldat sollte als politischer Soldat im Sinne der NS-Ideologie, der Wehrmacht und des Führerstaates erzogen werden. Das Gegenteil des politischen Soldaten waren die sog. Minderwertigen, Asozialen und therapieresistenten Störfaktoren. Diese Begriffe wurden von der NS-Militärpsychiatrie entwickelt, deren Aufgabe es war, diese Störfaktoren aus der Wehrmacht zu entfernen. Sog. Schwächlinge von der Front abzuziehen, wurde als widernatürliche Selektion gebrandmarkt. Die NS- und die Wehrmachtsführung sahen in diesen Soldaten aber auch eine Gefahr für die Manneszucht. Das Reichsgericht stellte bereits am 16. April 1937 fest, dass ein vermindert Zurechnungsfähiger durch sein geringeres Unterscheidungsvermögen und eine niedrigere Hemmschwelle eine Gefahr für die Volksgemeinschaft darstelle. Dies müsse er durch größere Anstrengung ausgleichen. Dafür sei er der Volksgemeinschaft verantwortlich. 1941 stellte das Reichsgericht in weiterer Folge fest, dass ein geistig Minderwertiger die von ihm ausgehende Gefahr für die Volksgemeinschaft durch besondere Anstrengungen ausgleichen müsse. Strenge Strafen könnten geeignet sein, ihn dazu zu veranlassen. Bereits vor Kriegsbeginn wurden Grundsätze definiert. Diese besagten, dass vermindert Zurechnungsfähige keine mildere Behandlung verdienten. Wehrunwürdige schieden aus der Wehrmacht aus. Schwere Psychopathen sollten in Sonderabteilungen, getrennt von anderen Soldaten, möglichst nahe an der Front Dienst verrichten. Die Manneszucht wurde als wichtigstes Element des militärischen Zusammenlebens definiert. Das System des militärischen Strafvollzugs war gekennzeichnet durch Rechtsunsicherheit und Willkür.“

28 Vgl. ebd. S. 567. Wehrdisziplinarstrafordnung (WDStO) vom 6.6.1942.

29 Vgl. dazu: Dietz, WDStO, S. 566 ff. „c) Die Sonderabteilungen der Wehrmacht“, Festlegungen in den besonderen Luftwaffenbestimmungen (BLB) Nr. 146 von 1940, Dietz, WDStO, S. 569. Gleiches galt für Heer und Marine.

30 Heinrich Remlinger, * 19.3.1882 in Poppenweiler, † 5.1.1946 in Leningrad, Generalmajor der Wehrmacht. Seit 15.4.1936 Kommandant des Militärgefängnisses Torgau in Fort Zinna. Am 10.11.1938 Kommandant des umbenannten Wehrmachtgefängnisses Torgau.

31 Robert Stein, Vom Wehrmachtstraflager zur Zwangsarbeit bei Daimler-Benz, in: Zeitschrift für Sozialgeschichte des 20. und 21. Jahrhunderts 2 (1987), Heft 4, S. 29 ff.

32 Hellmuth Auerbach, Die Einheit Dirlewanger, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 10 Jg. 1962, 3. Heft, S. 250 ff.

33 Zitiert nach: Franz W. Seidler, Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht 1939 - 1945, Herbig-Verlagsbuchhandlung, München-Berlin 1991, S. 151 f.

34 Vgl. ebd. S. 152.

35 Führer-Erlasse, Erlass vom 2.4.1942, S. 152 f., Anders: „Ruhe vor dem Sturm“, Bericht von Georg Reichardt über seine Erlebnisse bei den 999ern. Abgedruckt in Auszügen in: Franz W. Seidler, Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht, 1939 – 1945, Verlag S. Bublies, Schnellbach 1999, S.299.

36 Vgl. dazu: Franz W. Seidler, Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht, S. 136.

37 BArch NS 3/391, Blatt 3. Das Gutachten ist nicht datiert.

38 Deutsches Reichsgesetzblatt, Band 1939, Teil I, Nr. 147, Seite 1455 ff.

39 Deutsches Reichsgesetzblatt, Band 1940, Teil I, Nr. 181, Seite 1347 ff.

40 Reichenau-Befehl vom 10.10.1941 in: Verhandlungen des Internationalen Militärtribunals Nürnberg, IMT, Band XXXV, S. 84 ff.

41 Vgl. dazu: Franz W. Seidler, Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht 1939 - 1945, Verlag S. Bublies 1999, S. 136 f.

42 Vgl. Das letzte Tabu, NS-Militärjustiz und Kriegsverrat, hrsg. von Wolfram Wette und Detlef Vogel unter Mitarbeit von Ricarda Berthold und Helmut Kramer, Aufbau Verlagsgruppe, 1. Auflage, Berlin 2007, S. 49 ff.

43 Vgl. dazu: Der lautlose Aufstand, Bericht über die Widerstandsbewegung des deutschen Volkes 1933 – 1945, hrsg. von Günther Weissenborn, Rowohlt-Verlag, Hamburg 1953.

44 Vgl. Das letzte Tabu, a.a.O., S. 82.

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