Das „SS-Straflager der SS und der Polizei in Allach“, befand sich innerhalb des BMW-Wohnlagers Karlsfeld am westlichen Rand des BMW-Werksgeländes. Hinweise in Zeugenaussagen - sowohl von BMW-Seite als auch von ehemaligen SS-Häftlingen und Fremdarbeitern aus dem BMW-Wohnlager Karlsfeld - führten zur erneuten Überprüfung von Luftbildern, die kurz vor und nach Kriegsende 1945 von den US-Streitkräften aufgenommen wurden. Propagandafotos des SS-Straflagers sowie Aufnahmen von der Arbeit dieser Häftlinge im Allacher BMW-Werk befanden sich im Stadtarchiv München und BMW Group Archiv. Der entscheidende Hinweis war in einem Fotoalbum auf einer von Ctibor Motl 1) gezeichneten Karte zu finden. Er arbeitete von Januar 1944 bis Jahresende 1944 als Fremdarbeiter („Jungtscheche“) bei BMW-Allach und wohnte während dieser Zeit im BMW-Wohnlager Karlsfeld. Auf seiner Karte ist das SS-Straflager Allach eingezeichnet und als „Konzentrationslager der Deutschen Deserteure“ benannt. Damit konnte die Position des Lagers eindeutig bestimmt werden. Dies bestätigt auch ein Luftbild der US-Air-Force vom 7. Mai 1945, auf dem das BMW-Wohnlager Karlsfeld von Westen her gezeigt wird und in einer sehr hohen Auflösung vorliegt. Darin werden die von Motl geschilderten Details bestätigt. Dem Plan waren zudem weitere Aussagen beigefügt. Ein Brief Motls aus Anlass der Übergabe des Albums an BMW gibt dazu weitere Hinweise. Weitere Quellen sind Dokumente aus dem Bestand „Hauptamt SS-Gericht“ im Bundesarchiv und im Archiv des KZ-Gedenkstätte Dachau. Dabei handelt es sich u.a. um Kassenanweisungen und Abrechnungen der SS-Buchhaltung gegenüber BMW-Allach.
Gab es im SS-Straflager auch politische Häftlinge oder waren es Häftlinge, die im Rahmen von Kriegssonderstrafverfahren „in Verbindung mit den Verordnungen über die Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz“ verurteilt wurden?
Bis Mitte 1941 besaß die SS keine eigenen Strafvollzugsanstalten. 2) Die von SS- und Polizeigerichten verurteilten SS-Männer waren zur Verbüßung ihrer Strafe bis dahin der allgemeinen Justiz übergeben worden. Ab Mitte März 1941 wurde im KZ-Dachau der SS-Strafvollzug mit drei Abteilungen aufgenommen: Abteilung G (Gefängnis), eine Abteilung V (Verurteilte mit Straflagerbewährung) und eine Abteilung Z (Zuchthaus). Bis Ende Juni 1942 waren alle verurteilten SS-Männer aus den Gefängnissen, Zuchthäusern und Straflagern nach Dachau überführt worden. „Im Frühjahr 1942 wurde die Gefängnisabteilung des Straflagers Dachau nach Danzig-Matzkau verlegt.“ 3) In Dachau verblieben lediglich die zu Zuchthausstrafen (Abteilung Z) sowie die zum Tode verurteilten, die auf eine Entscheidung über ihr gestelltes Gnadengesuch warteten. Der Strafvollzug für diese Gruppe sollte erst nach Kriegsende beginnen. Die Begründung dafür war, dass diese Gruppe nicht die Gelegenheit bekommen sollte, ihre Strafe abzusitzen, während „(...) alle anständigen Deutschen an der Äußeren und inneren Front ihre Pflicht zur Verteidigung des Reiches erfüllen.“ 4) Ab dem Frühjahr 1943 wurden in zunehmender Anzahl die „Knochenmänner“ aus dem KZ-Dachau bei BMW-Allach in der Flugmotorenproduktion eingesetzt. Zu ihrer Unterbringung war am südlichen Rand des BMW-Wohnlagers Karlsfeld im Frühjahr 1943 eigens ein Bereich mit Stacheldraht, Elektrozaun und drei Wachtürmen abgegrenzt worden. Durch die Verlegung des Strafvollzugs von Dachau nach Allach weg, sollte auch verhindert werden, dass KZ-Häftlinge Gerüchte über die Kriminalität in der SS verbreiten konnten. Sowohl das SS-Straflager Dachau wie auch ihre Außenstelle Allach unterstanden dem Hauptamt SS-Gericht. 5) „Das Straflager der SS und Polizei Dachau (Abteilung Z) diente der Vollstreckung von Zuchthausstrafen - gegebenenfalls von Gefängnisstrafen mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Wehrwürdigkeit - d.h. also allgemein gesprochen der Strafvollstreckung gegen wehrunwürdige Verurteilte. Voraussetzung für die Überstellung in die Abteilung Z des Straflagers der SS und Polizei Dachau ist jedoch, dass der Verurteilte noch zu einem brauchbaren Mitglied der Volksgemeinschaft erzogen werden kann. Zum Teil wird auch Straflagerverwahrung, und zwar gegen besonders schwer erziehbare Verurteilte, im Straflager der SS und Polizei Dachau vollstreckt. Der Strafvollzug gegen nicht erziehungs- und besserungsfähig Verurteilte - sowohl von Zuchthaus- als auch Gefängnisstrafen - wird im Konzentrationslager durchgeführt.“ 6)
Nach der 12-stündigen Arbeit bei BMW-Allach mussten die Häftlinge täglich zusätzliche Stunden Strafexerzieren. Die im BMW-Flugmotorenwerk arbeitenden SS-Sträflinge waren auf ihrer Kleidung an der Hose seitlich und ihrer Jacke auf dem Rücken mit einem Z (für Zuchthaus) markiert. Aus einem Schreiben des Hauptamtes SS-Gericht vom 20.1.1944 geht hervor, dass der „Führer der Außenstelle Allach“ der 35-jährige SS-Obersturmbannführer Edmund Baumgartner war. 7) Lagerältester war nach eigenen Angaben u.a. auch Karl Chmielewski, der vom Polizeigericht in Den Haag zu 15 Jahren Zuchthaus wegen Vergewaltigung sowie wegen Unterschlagung von Wertsachen verurteilt worden war. 8)
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1) Ctibor Motl in: BMW-Group archiv, UA 300.
2) Nach Genthner soll SS-Gruppenführer Scharfe, Chef des Hauptamtes SS-Gericht bereits am 10.4.1940 erklärt haben , dass das Straflager Dachau „nunmehr errichtet ist“. Vgl. Dieter Genthner, Arno Huth, Schicksal der Knochenmänner, KZ-Gedenkstätte Neckarelz e.V. 2016, S. 67.
3) Vgl. Hauptamt SS-Gericht vom 12.9.1941, BArch NS 7/373. Vgl. Notiz von SS-Obersturmbannführer Horst Bender über eine Besprechung mit Oswald Pohl am 10.2.1941. Pohl führte aus, „dass die gesamte Belegschaft des Lagers [Danzig-Matzkau] bei dem BMW-Rüstungsbetrieb in Allach eingesetzt werden solle.“ BArch NS 7/365, S. 61, 64. Das SS-Straflager Dachau wurde am 10.4.1941 erstmals erwähnt. SS-Obergruppenführer Scharfe berichtete am 10.4.1941 im Anschreiben zur Strafvollstreckung, das das Straflager nun errichtet sei. Aus den Bestimmungen zur Strafvollstreckung geht hervor, dass in dieser „Strafllagerverwahrung“ Bestrafte und Verurteilte verwahrt werden, die neben längeren Gefängnisstrafen mit Ausstoßung, Ausschluß und Entlassung aus der SS bestraft wurden. Vgl. dazu: BArch NS 7/3, S. 26. ff.
4) Richtlinien zur „Strafvollstreckung gegen verurteilte SS- und Polizeiangehörige“ in: BArch NS 7/3, S. 82.
5) a.a.O.
6) Vgl. dazu: Franz W. Seidler, Die Militärgerichtsbarkeit der Deutschen Wehrmacht 1939 - 1945, Verlag S. Bublies, S. 251 ff.
7) Vgl. BArch NS 7/1189.
8) Vgl. Karin Orth: Gab es eine Lagergesellschaft? „Kriminelle“ und politische Häftlinge im Konzentrationslager. In: Norbert Frey, Sybille Steinbacher, Bernd C. Wagner: Ausbeutung, Vernichtung, Öffentlichkeit. München 2000, S. 118 ff.
