Einstufung der Konzentrationslager

Abschrift: Einstufung der Konzentrationlager:

„Der Chef der Sicherheitspolizei
und des SD IV C2 Allg.Nr.4865140g

Berlin, den 2. Januar 1941

 

Geheim!

 

An
a) das Reichssicherheitshauptamt (Verteiler B),
b) alle Staatspolizeileit- und -stellen,
c) alle Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD,

Nachrichtlich an
d) alle Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD,
e) den Inspekteur der Konzentrationslager (mit 15 Abdrucken für die Lagerkommandanten),
f) die Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD in Krakau und Prag.

Betrifft: Einstufung der Konzentrationslager.

Der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei hat seine Zustimmung zu der Einteilung der Konzentrationslager in verschiedene Stufen, die der Persönlichkeit des Häftlings und dem Grad der Gefährdung für den Staat Rechnung tragen erteilt. Danach werden die Konzentrationslager in folgende Stufen eingeteilt:

S t u f e  I

Für alle wenig belasteten und unbedingt
besserungsfähigen Schutzhäftlinge, außerdem
für
Sonderfälle und Einzelhaft,

die Lager: Dachau, Sachsenhausen und Auschwitz I (Letzteres kommt auch zum Teil zur Stufe II in Betracht.)

S t u f e  I a:    

Für alle alten und bedingt arbeitsfähigen Schutz-Häftlinge, die noch im Heilkräutergarten beschäftigt werden können,

das Lager: Dachau.

S t u f e  II      

Für schwerer belastete, jedoch noch erziehungs- und besserungsfähige Schutzhäftlinge,

die Lager: B u c h e n w a l d, Flossenbürg, Neuengamme und Auschwitz II.

S t u f e  III       

Für schwer belastete, insbesondere auch gleichzeitig kriminell vorbestrafte und asoziale, d.h. kaum noch erziehbare Schutz-Häftlinge,

das Lager: Mauthausen.

 

Ausgenommen von der Einweisung, in die unter I a angeführte Stufe sind alte und arbeitsunfähige Häftlinge, bei denen eine Krankenbehandlung erforderlich ist, und die deshalb in der hierfür vorgesehenen Abteilung des betreffenden Konzentrationslagers I bleiben bezw. bei schwereren Fällen in die Krankenabteilung des Konzentrationslagers Sachsenhausen überführt werden müssen.

Von einer Umgruppierung des Häftlingsbestandes nach der neuen Stufeneinteilung innerhalb der Lager muß wegen der z.Zt. laufenden Maßnahmen zur Durchführung des Häftlingseinsatzes vorerst noch abgesehen werden. Neue Einweisungen werden dagegen künftig nach der Stufeneinteilung vorgenommen werden.

Ich ersuche daher, in Zukunft bei allen Anträgen auf Schutzhaftanordnung und Überführung in ein Konzentrationslager unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Schutzhäftlings und des Grades der Gefährdung des Staates durch den Häftling gleichzeitig Vorschläge hinsichtlich der Lagerstufe zu machen. Ich mache es dabei zur Pflicht, dass das gesamte politische und kriminelle Vorleben, Vorstrafen, Führung seit der Machtübernahme usw. zu Grunde gelegt werden und insbesondere Anträge auf Einweisung in die Stufe III in jedem Einzelfalle besonders eingehend begründet werden.

 

Dieser Erlass ist für die Kreis- und Ortspolizeibehörden nicht bestimmt.

 

gez. H e y d r i c h“ [1]

 

[1] IMT Bd. XXVI, S. 697 f.

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